von Dr. Christoph Leo Gehring und Gizem Büsra Eren
Bei einer künstlichen Befruchtung sind verschiedene Lebenssituationen der Mutter denkbar, die zu Fragestellungen zur künstlichen Befruchtung führen: Wann möchte man als Krankenhaus unter welchen Bedingungen die Befruchtung durchführen?
Verfassungsrechtlich würde ein Verbot, bei bestimmten Personengruppen eine künstliche Befruchtung durchzuführen, in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Frau nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sowie in ihr Recht auf Fortpflanzung und auf Familiengründung gem. Art. 6 Abs. 1 GG eingreifen.
Eine weitere relevante Norm für Krankenhäuser in öffentlicher Hand ist zudem Art. 3 Abs. 1 GG. Alle Personen einer Fallgruppe müssen gleichbehandelt werden. Nur bei sachlichen Unterschieden darf die Beurteilung differenziert ausfallen.
Die meisten Landesärztekammern haben Richtlinien zu diesem Thema. Zudem gibt es eine Richtlinie der Bundesärztekammer zur Entnahme und Übertragung von menschlichen Keimzellen oder Keimzellgewebe im Rahmen der assistierten Reproduktion. Sie hat aber keinen Gesetzescharakter und verbindlich ist jene Fassung, wie sie von der jeweiligen Landesärztekammer umgesetzt wurde.
In der Richtlinie sind unter Ziff. 2.2.2. die Inhalte der Aufklärung und weitere allgemeine Informationen zu finden. Es wird empfohlen, dass Ärzt:innen auf die Möglichkeit einer rechtlichen Beratung durch eine/n Rechtsanwalt:in oder Notar:in hinweisen sollten. ÄrztInnen selbst dürfen keine rechtliche Beratung vornehmen, da dies gesetzlich nicht gestattet und hier wegen der Komplexität der Materie auch nicht ratsam ist.
Es gelten die „erweiterten“ wirtschaftlichen Aufklärungspflichten für IgeL.
Das Krankenhaus sollte über eine Standard Operating Procedure (SOP) verfügen. Diese kann nach den verschiedenen Arten der künstlichen Befruchtung unterscheiden. Vor allem kann eine Unterscheidung nach den Lebensumständen der Mutter notwendig sein. Lebt die Mutter in einer gesetzlichen Verbindung (Ehe oder Partnerschaft) mit oder ohne festen Partner, das Alter der Mutter, gibt es eine Garantieperson etc.
Einige Krankenhäuser fordern in bestimmten Konstellationen zusätzlich ein psychologisches Attest oder sogar Gutachten, um die Belange des Kindes optimal zu schützen. Dieses dient auch dem Arzt, um seinem Gewissen nach handeln zu können.
Die Anforderungen gemäß SOP sollten den Patienten in einem Informationsblatt mitgeteilt werden. Die Aufklärungsdokumente sind ebenfalls anzupassen.
Dr. jur. Christoph Leo Gehring, Mag. rer. publ.
Universitätsklinikum Mannheim GmbH
Leitung Stabsstelle Recht, Compliance, Versicherung und Vergabe
Theodor-Kutzer-Ufer 1–3, 68167 Mannheim
christoph.gehring@umm.de
Gizem Büsra Eren
Universitätsklinikum Mannheim GmbH
Stabsstelle Recht, Compliance, Versicherung und Vergabe
Theodor-Kutzer-Ufer 1–3, 68167 Mannheim
gizem.eren@umm.de