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Das weitgehend ohne Beteiligung der für die Umsetzung verantwortlichen Akteure entwickelte Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) ist endgültig in Kraft getreten. Trotzdem sind noch viele Fragen offen, die in Rechtsverordnungen geregelt werden müssen. Ob diese Festsetzungen in ausreichender Qualität noch bis zur Bildung einer neuen Regierung oder auch erst danach erfolgen, bleibt abzuwarten.
Mit großer Spannung haben wir Ende November des letzten Jahres auf den Bundesrat geschaut, der darüber zu entscheiden hatte, ob das KHVVG durchgewunken oder in den Vermittlungsausschuss geschickt werden würde. Das Ergebnis ist bekannt und somit die Krankenhausreform nun die Realität.
Dannecker/Dittrich/Müller/Schaich (Hrsg.): Das krisenresiliente Krankenhaus und MVZ. Kontinuität von Betriebsabläufen in Zeiten von Krisen und Cyberangriffen sichern, 2024, ISBN 978-3-17-042443-2
Der medizinische Fortschritt lässt es zunehmend zu, dass für früher stationäre Behandlungen heute ambulante Alternativen möglich sind. Leider hält die rechtliche Entwicklung nicht immer mit dem Fortschritt der Medizin Schritt.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 04.04.2024 (Az.: III ZR 38/23) entschieden, dass die GOÄ auch dann anzuwenden ist, wenn der Behandlungsvertrag über eine ambulante Leistung mit einer juristischen Person, z. B. einem Krankenhausträger, abgeschlossen wird. Dies war bisher umstritten. Darüber hinaus äußerte sich der BGH zur wirtschaftlichen Aufklärungspflicht gegenüber dem Patienten über den Leistungsumfang verschiedener Krankenkassen.
Nachdem die Anhörungsbescheide zur Krankenhausplanung in NRW versandt worden sind, herrscht hohe Betriebsamkeit, zumal der Erlass neuer Feststellungsbescheide bereits für Ende des Jahres angekündigt wurde. Aufgrund der massiven Folgen, die sich daraufhin in kurzer Zeit für die einzelnen Krankenhäuser zeigen können, sollten die Auswirkungen konsequent evaluiert werden.
Anfang März 2024 kündigte Bundesgesundheitsminister Lauterbach in einem Zeitungsinterview ein neues Gesetzesvorhaben an, mit dem das Gesundheitswesen auch auf militärische Konflikte vorbereitet werden soll. Mit einem Entwurf sei im Sommer 2024 zu rechnen. Solche Vorhaben müssen stets auf schon bestehende bzw. sich sicher anbahnende Gesetzesvorhaben „abgeklopft“ werden, um die Notwendigkeit einer Gesetzgebung sowie die Einbettung in bisherige Regelungen abschätzen zu können. Zu nennen ist hier insbesondere die Krankenhausalarm- und -einsatzplanung (KAEP), zu der sich vermutlich ab Herbst 2024 das Kritis-Dachgesetz „gesellen“ wird.
Die Krankenhäuser befinden sich weiterhin in stürmischen Zeiten, angestoßen durch die Dynamik der Themen rund um die Krankenhausreform, aber auch angetrieben durch die Sorge über die alarmierenden Zahlen drohender Krankenhausinsolvenzen.
Schon über ein Jahr ist nun vergangen, seit mit großen eigenen Vorschusslorbeeren am 06.12.2022 vom Bundesgesundheitsminister Professor Karl Lauterbach die große Krankenhausreform auf Basis der dritten Stellungnahme und Empfehlung der von ihm eingesetzten Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung angekündigt wurde. Diese sollte bundesweit Leistungsgruppen und Versorgungslevel zum Zwecke der Krankenhausplanung bzw. -strukturierung einführen.
Dr. Christoph Leo Gehring: Anforderungen an Compliance-Strukturen im Krankenhaus – Compliance-Management effektiv aufbauen und umsetzen, 2023, ISBN 978-3-17-043693-0

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