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Schon über ein Jahr ist nun vergangen, seit mit großen eigenen Vorschusslorbeeren am 06.12.2022 vom Bundesgesundheitsminister Professor Karl Lauterbach die große Krankenhausreform auf Basis der dritten Stellungnahme und Empfehlung der von ihm eingesetzten Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung angekündigt wurde. Diese sollte bundesweit Leistungsgruppen und Versorgungslevel zum Zwecke der Krankenhausplanung bzw. -strukturierung einführen.
Dr. Christoph Leo Gehring: Anforderungen an Compliance-Strukturen im Krankenhaus – Compliance-Management effektiv aufbauen und umsetzen, 2023, ISBN 978-3-17-043693-0
Die Krankenhausreform ist weiterhin ein vieldiskutiertes Thema, dessen Umsetzung auf sich warten lässt. Es gilt, eine Bandbreite von Schwierigkeiten und Folgen zu beachten und korrespondierende Ziele im Blick zu behalten.
Bei einer künstlichen Befruchtung sind verschiedene Lebenssituationen der Mutter denkbar, die zu Fragestellungen zur künstlichen Befruchtung führen: Wann möchte man als Krankenhaus unter welchen Bedingungen die Befruchtung durchführen?
Die rasanten Entwicklungen der KI zeigen sich bereits in vielen Bereichen, sichtbar werden sie vor allem auch im Gesundheitswesen. Auch in den normalen Krankenhausalltag hat die KI längst Einzug gehalten, was die Notwendigkeit verstärkt, deren rechtssicheren Einsatz zu gewährleisten.
Mit den am 10.07.2023 zwischen Bund und Ländern vereinbarten Eckpunkten wurden die Grundlagen für eine groß angelegte Krankenhausreform geschaffen, welche im vierten Quartal dieses Jahres noch sämtliche parlamentarische Hürden durchlaufen soll, die ein zustimmungspflichtiges Bundesgesetz in dieser Dimension so mit sich bringt.
Bund und Länder haben sich auf die Eckpunkte für eine Krankenhausreform geeinigt. Das Gesetz soll zum 01.01.2024 in Kraft treten.
Zahlreiche Krankenhäuserträger sind Stiftungen – sei es direkt oder als Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft, die Trägerin des Krankenhauses ist.
Für nicht wenige Krankenhäuser stellt sich akut oder zumindest perspektivisch die Frage, wie auf teils erhebliche Liquiditätseinschränkungen zu reagieren ist.
Schon vor Einführung der Strafstandbestände der §§ 299a, 299b StGB im Jahr 2016 war die Möglichkeit, Spielräume in der Kooperation zwischen den Leistungserbringern zum beiderseitigen Wohle zu nutzen, nicht grenzenlos. Dennoch hat sich seit der Verschärfung der Regularien durch die genannten Strafnormen einiges getan.

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