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Geleitwort der Redaktion zu Heft 4 | 2023



Liebe Leserinnen und Leser,

das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beschreibt Künstliche Intelligenz (KI) als „eine der wichtigsten Schlüsseltechnologien – mit erheblichen Chancen für Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft“. Die rasanten Entwicklungen der KI zeigen sich derweil bereits in vielen Bereichen, sichtbar werden sie vor allem auch im Gesundheitswesen. Für Aufsehen hat jüngst etwa der Bericht aus den USA gesorgt, wonach US-Forscher einen Chip entwickelt haben, der mit Hilfe von KI Menschen, die z. B. nach einem Schlaganfall nicht mehr sprechen können, die Fähigkeit zu sprechen zurückgeben kann. Zugleich hat KI schon in den normalen Krankenhausalltag Einzug erhalten, was die Notwendigkeit verstärkt, deren rechtssicheren Einsatz zu gewährleisten. Die Autorinnen unseres Titelbeitrages befassen sich dazu mit den künftigen Pflichten für Nutzer von Medizin-KI nach der neuen KI-Verordnung der EU. Mag der Entwurf der Verordnung auch noch im Fluss sein, so zeichnet sich bereits ab, welche Folgen zu erwarten sind (Genske/Schulz-Große, S. 101). Flankierend stellen sich bereits Fragen vor allem zu haftungsrechtlichen Folgen und welcher Versicherungsbedarf für KI-Anwendung im Krankenhaus besteht (s. dazu Bergmann, S. 105).

Weiterhin verfolgen wir ebenfalls in dieser Ausgabe die Entwicklungen zur Krankenhausreform. In dem aktuellen Beitrag von Ratajczak/Jaeckel erhalten Sie dazu einen prägnanten Blick darauf, welche konkrete Folgen die anstehende Krankenhausreform mit sich bringt und wie diese nach bisherigem Stand zu bewerten sind (S. 108).

Schneider/Wermter/Althaus befassen sich mit den Rechtspflichten bezüglich Hinweisgebersystemen in Krankenhäusern und wie diesen durch Errichtung einer zentralen, für alle Gesellschaften eines Unternehmens zuständigen internen Meldestelle nachgekommen werden kann (S. 111). Wie der Notwendigkeit der Implementierung von Organisations- und Compliance-Strukturen Rechnung zu tragen ist, erfahren Sie anhand einer Darstellung einer aktuellen Entscheidung des OLG Nürnberg (s. den Beitrag von Spaetgens, S. 113).

Mit der Vorschrift des § 95e SGB V wurde eine Neuregelung geschaffen, die auch in ihrer Bedeutung für die Versicherung eines Krankenhauses einer näheren Betrachtung bedarf (s. dazu Bergmann, S. 116)

Für die behandelnden Ärzte bleibt der Umgang mit Sterbewilligen je nach Fallkonstellation ein schwieriges Thema. Im Kontext des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 26.02.2020 wird dies in dem Beitrag zur Sterbehilfe eingehend beleuchtet wird (Kuß, S. 119).

Da sich bislang Rechtsprechung zur Strafbarkeit nach § 299b StGB bei Verträgen zwischen Krankenhäusern und Belegärzten noch nicht entwickelt hat, bestehen diesbezüglich weiterhin Untersicherheiten. Dieses Thema wird im Beitrag von Wehage (S. 123) beleuchtet. Die in der Praxis weiterhin bestehenden Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Entlassmanagements werden im Beitrag von Theilmann für Sie aufbereitet (S. 125).

Wir wünschen Ihnen wie stets eine informative Lektüre und bei der Gelegenheit bereits einen hoffentlich nicht allzu stressbelasteten Jahresausklang sowie alles Gute für das kommende Jahr 2024!

Ihre

Daniela Etterer MHMM | Tsambikakis & Partner Rechtsanwälte mbB

Ihr

Dr. Dirk Webel | BUSSE & MIESSEN Rechtsanwälte Partnerschaft mbB