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10 Fragen zu Krankenhäusern in der Rechtsform einer Stiftung


von Dr. Erich Theodor Barzen, Dr. Christoph Mecking, Dr. Stefan Fritz

Zahlreiche Krankenhäuserträger sind Stiftungen – sei es direkt oder als Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft, die Trägerin des Krankenhauses ist. Zu einem großen Teil handelt es sich um kirchennahe Stiftungen, aber auch Städte und Kommunen bedienen sich bisweilen der Stiftung bürgerlichen Rechts.

1. Wieviel Grundstockvermögen ist erforderlich?

Erforderlich ist nicht mehr und nicht weniger, als dass die „dauernde und nachhaltige“ Erfüllung des Zwecks, also des Betriebs des Krankenhauses, gesichert erscheint (§ 82 S. 1 BGB). Darüber hinausgehendes Vermögen sollte man nicht als Grundstockvermögen, sondern als „sonstiges Vermögen“ in die Stiftung einbringen. Das können Geld, Wertpapiere sein oder ein großzügiger Garten. Das sonstige Vermögen kann man erforderlichenfalls verbrauchen. In 30 Jahren könnte es darauf einmal ankommen.

2. Was sollte man bei Zuwendungen beachten?

Für Zuwendungen gilt das gleiche. Eine Zustiftung erhöht das Grundstockvermögen. Dauerhaft wird der Vorstand der Stiftung nur mit den Erträgen (Zinsen, Miete, Nutzung eines Gebäudes) arbeiten können, nicht aber mit dem Vermögen selbst. Im Moment der Zuwendung ist das meist beabsichtigt. Trotzdem ist es nicht ratsam, sich außerhalb der Notwendigkeiten auf ewig zu binden. Flexibel ist das sonstige Vermögen, das als Kapitalrücklage gezeigt wird. Die Kapitalrücklage ist weder auf ewig gebunden, noch unterliegt sie der zeitnahen Mittelverwendung.

3. Worauf sollte man bei einer Neuerrichtung noch achten?

Die Stiftung ist auf Stetigkeit ausgerichtet. Ebenso wichtig ist aber die Anpassungsfähigkeit. In den behördlichen Mustersatzungen kommt diese bislang deutlich zu kurz. Für ein Krankenhaus kann es bspw. in 10 oder 20 Jahren erforderlich werden, sich einem größeren Verbund anzuschließen. Qualitätsmerkmal einer Satzung ist es, die Handlungsfähigkeit auch bei sich ändernden Rahmenbedingungen sicherzustellen.

4. Welche Vorteile hat die Rechtsform Stiftung?

Die Stiftung hat als Rechtsform eine hohe Reputation, die sie auch der staatlichen Aufsicht verdankt. Sie „macht mehr her“ als ein e. V. oder eine gGmbH. Die Stiftung ist in der Form, in der sie bilanziert, frei. Sie muss ihre Jahresabschlüsse nicht offenlegen.

5. Welche Nachteile hat die Rechtsform Stiftung?

Nachteil ist etwa, dass Satzungsänderungen und Fusionen einer behördlichen Genehmigung bedürfen. Auch muss die Stiftung jährlich nachweisen, dass ihr Grundstockvermögen noch ungeschmälert vorhanden ist.

6. Welche Bedeutung hat die Stiftungsrechtsreform?

Ab 01.07.2023 ist das materielle Stiftungsrecht nicht mehr in Landesgesetzen geregelt, sondern im BGB. Die Normen sind deshalb deutschlandweit einheitlich. Nur das Recht der Stiftungsaufsicht bleibt Ländersache.

7. Welche Änderungen gibt es konkret?

In erster Linie sehen wir eine Vereinheitlichung, nicht aber einen inhaltlichen Fortschritt. Immerhin sind jetzt die Voraussetzungen für Zusammenlegungen geregelt, es gibt ein Drei-Stufen-Schema für Satzungsänderungen und die Zweckänderung ist moderat erleichtert.

8. Wird auch die Anwendungspraxis vereinheitlicht?

Viele Stiftungsexperten sind an dieser Stelle sehr skeptisch. Weder für das alte noch für das neue Recht gibt es publizierte Verwaltungsanweisungen. Urteile zum Anerkennungsverfahren fehlen gänzlich. Die Transparenz zur Auslegung der Rechtsnormen durch die Behörden ist unzureichend. Die Stiftungsrechtsreform allein wird das nicht ändern.

9. Gibt es Initiativen, dies zu ändern?

Die Stiftungsinitiative Fundatio hat eine Satzung vorgelegt, die rechtlich umstrittene Bestimmungen enthält. Es geht unter anderem um die freie Wahl des Sitzes, äußerste Flexibilität für Satzungsänderungen und Zusammenlegungen, die Umwandlung einer Verbrauchsstiftung zu einer Dauerstiftung, die Mindestausstattung mit Vermögen und die Zulässigkeit von Stiftungszwecken, die sich mit wenig Vermögen erfüllen lassen. Entscheidungen der Behörden und ggf. der Gerichte zu Fragen zur Anerkennung als Stiftung macht sie der Öffentlichkeit auf ihrer Internetseite zugänglich (www.fundatio.info).

10. Ein Orchideenprojekt?

Nein. Publizität und Präzedenzfälle führen zu einer Vereinheitlichung. Einige Prinzipien werden sich allgemein durchsetzen. Das Wichtigste ergibt sich aus der grundrechtlich geschützten Stifterfreiheit: Was nicht verboten ist, ist erlaubt. Heute ist die Praxis oft noch umgekehrt: Wer von den Mustersatzungen abweicht, muss das begründen.

 

Rechtsanwalt Dr. Erich Theodor Barzen, LL.M., MBA

Solidaris Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

E.Barzen@solidaris.de

 

Rechtsanwalt Dr. Christoph Mecking

Geschäftsführender Gesellschafter des Instituts für Stiftungsberatung

c.mecking@stiftungsberatung.de

 

Rechtsanwalt Dr. Stefan Fritz

Geschäftsführer mehrerer großer Stiftungen

kanzlei.fritz@gmail.com

 

Die Autoren sind Gründer der Stiftungsinitiative Fundatio