Liebe Leserinnen und Leser,
die Krankenhausplanung in NRW geht in die heiße Phase: Nachdem die Anhörungsbescheide seit Mitte Mai und sodann weiter Mitte Juni versandt worden sind, herrscht hohe Betriebsamkeit, zumal der Erlass neuer Feststellungsbescheide bereits für Ende des Jahres angekündigt wurde. Aufgrund der massiven Folgen, die sich daraufhin in kurzer Zeit für die einzelnen Krankenhäuser zeigen können, ist unweigerlich dringend zu empfehlen, die Auswirkungen konsequent zu evaluieren und passende Maßnahmen zu ergreifen. Unser besonderer Dank gilt daher den Autoren unseres Titelbeitrages (Penner/Mareck/Wallhäuser, S. 69 ff.), die ihre anschaulichen Darstellungen mit entsprechend instruktiven Hinweisen versehen. Mit besonderem Interesse, so heben es die Autoren hervor, wird zu beobachten sein, ob das Land gegebenenfalls auch von der Ersteinschätzung im Anhörungsverfahren abweicht, nicht zuletzt, um „den Charakter einer vorläufigen Planung“ herauszustellen (ebenda, S. 71).
Parallel dazu initiiert die durch das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz angestoßene Krankenhausreform, die zum 01.01.2025 in Kraft treten soll, eine Reihe von Folgewirkungen mit erheblicher Tragweite, auch in arbeitsrechtlicher Hinsicht. Der „Schlüssel für eine erfolgreiche Transformation“ liegt, wie die Autoren (Langner/Jöris, S. 80 ff.) eingehend erläutern, in der „rechtlich sauberen Einbindung der Arbeitnehmervertreter und einer guten Kommunikation“ – nach innen wie nach außen.
Ebenfalls mit erheblichen arbeitsrechtlichen Implikationen verbunden ist das Thema der Teillegalisierung von Cannabis. Um die Problematik mit all ihren Fallstricken auch im laufenden Krankenhausbetrieb gut in den Griff zu bekommen, empfehlen wir Ihnen den Beitrag von Rütz/Enderle, der Ihnen aufzeigt, inwieweit Sie dabei auch auf Bewährtes zurückgreifen können (S. 83 f.).
Im zweiten Teil unserer Serie zu „Krankenhauskooperationen“ bringt Ihnen der Autor die Bedeutung der frühzeitigen Berücksichtigung etwaiger Änderungen im Fortgang einer einmal geschlossenen Kooperation näher (Friedrich, S. 73 f.).
Darüber hinaus erwarten Sie in dieser Ausgabe ein Beitrag zu der vielbeachteten Entscheidung des BGH vom 04.04.2024 (Az.: III ZR 38/23), in der es um die Frage geht, inwieweit die GOÄ auch dann anzuwenden ist, wenn ein Behandlungsvertrag über eine ambulante Leistung mit einer juristischen Person, z. B. einem Krankenhausträger, abgeschlossen wird (Wehage, S. 91, die sich dabei auch der Frage der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht widmet), zu der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Hinblick auf Verlegung, Wirtschaftlichkeit und zum Prüfverfahren (Bohmeier, S. 85 ff.), zu den Auswirkungen insbesondere der Rechtsprechung zu den Themenbereichen Krankenhausaufnahmevertrag, Arztzusatzvertrag, Wahlleistungsvereinbarung und Wahlleistungskette, die, wie Prof. Dr. Bergmann erläutert, nicht nur „medizinische, sondern auch verwaltungsrechtliche, preisrechtliche, haftungsrechtliche und vertragliche Probleme“ aufweisen können (S. 89 f.), u. a. zum Stand der Rechtsprechung im Hinblick auf die vielschichtigen Problematiken rund um das Liquidationsrecht des Krankenhausträgers und der Gestaltung der Wahlleistungsvereinbarung (Clausen, S. 92 ff.), sowie nicht zuletzt ein strukturierter Überblick über die Maßnahmen, die mit der Umsetzung der EU-DSGVO im Krankenhaus einherzugehen haben, auch um der „Rechenschaftspflicht“ hinreichend Rechnung zu tragen (Hülswitt, Teil 1, S. 77 ff.) und schließlich Hinweise zum Umgang mit der „Vertraulichkeit“ im Zusammenhang mit dem Hinweisgeberschutz (s. dazu mit der Empfehlung der internen Zuständigkeitsklärung Wermter/Friedrich, S. 75 f.).
Bei alledem wünschen wir Ihnen „einen kühlen Kopf“ und eine informative Lektüre!
Daniela Etterer
Daniela Etterer MHMM | Tsambikakis & Partner
Rechtsanwälte mbB
Dirk Webel
Dr. Dirk Webel | BUSSE & MIESSEN
Rechtsanwälte Partnerschaft mbB