Liebe Leserinnen und Leser,
die Krankenhäuser befinden sich weiterhin in stürmischen Zeiten, angestoßen durch die Dynamik der Themen rund um die Krankenhausreform, aber auch angetrieben durch die Sorge über die alarmierenden Zahlen drohender Krankenhausinsolvenzen. Wohl dem, der in rauer See um einen „Rettungsanker“ weiß. „Krankenhauskooperationen“ könnten ein solcher sein. Als Hilfsmittel muss es aber im Notfall auch „griffbereit“ sein. Die „Krankenhauskooperation“ bedarf dazu einer frühzeitigen Planung, mit dem Ziel, nicht nur dazu beizutragen, eine effiziente und qualitativ hochwertige Krankenhausversorgung zu gewährleisten, sondern auch das wirtschaftliche Überleben zu sichern (s. im Einzelnen den Titelbeitrag von Berger, S. 37 ff.). Die Krankenhauskooperation bleibt dabei eine Herausforderung, welche die Notwendigkeit erzeugt, deren Möglichkeiten und Grenzen zu kennen. Die zusammen mit dem Titelbeitrag initiierte Serie soll Ihnen die notwendigen Hilfestellungen liefern (Friedrich, S. 40 ff.).
Im erweiterten Kontext sei zugleich auf den Beitrag zum Thema Gemeinschaftsbetrieb (von Rütz/Pockrandt, S. 53 f.) hingewiesen. Im Gewand eines Feststellungsantrags eines Betriebsrates wird dazu eine überaus anschauliche Entscheidung des LAG präsentiert, die als „Leitfaden“ herangezogen werden könnte – und in Ansehung der hohen Praxisrelevanz wohl auch sollte.
Angesichts der gestiegenen Kosten bei den Versicherungsprämien für Betriebshaftpflichtversicherungen verzichten Krankenhäuser auf derartigen Versicherungsschutz oder senken die Versicherungsprämien durch Eigenbeteiligungsmodelle ab. Der Beitrag von Scherff/Thomsen (S. 45 ff.) befasst sich damit, wie sich diese Absicherungsmodelle auf die Rückstellungsbildung in den Bilanzen und bei Krankenhausinsolvenzen auswirken.
Dittrich beleuchtet in seinem Beitrag (S. 47 ff.) instruktiv die Etablierung der Krankenhausalarm- und -einsatzplanung (KAEP), mit welcher Krankenhäuser Krisenlagen bewältigen können.
Wie Sie es von uns gewohnt sind, wollen wir aber auch die steten Begleiter im Krankenhausalltag nicht außer Acht lassen. Dazu zählt traditionell die Arzthaftung. Sarangi gewährt uns einen „Blick in die Gerichtssäle“ (S. 50 ff.). Gleichermaßen bleiben „MD-Prüfungen“ ein relevantes Thema, bei dem es nicht zuletzt auch regelmäßig um Fragen der Rechtsschutzmöglichkeiten geht (s. dazu Wallhäuser, S. 58 ff.). Das BSG hat mit der Entscheidung vom 29.08.2023 (Az.: B 1 KR 15/22 R) klargestellt, dass eine kurzzeitige stationäre Notfallbehandlung anerkannt werden könne, wenn dabei ein intensiver Einsatz der besonderen personellen und apparativen Ressourcen des Krankenhauses erfolgt (vgl. dazu Bohmeier, S. 61 f.). Der Beitrag ist um eine Besprechung der aktuellen Entscheidung des BSG vom 20.03.2024 (Az.: B 1 KR 37/22 R), bei der es um die Aufnahme in den Krankenhausbetrieb bei nur kurzzeitiger Verweildauer ging, ergänzt (S. 62).
In dem Beitrag von Brill/Kahsnitz zur Umsatzsteuerpflicht bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln an ambulante Patienten durch das Krankenhaus (s. S. 55 ff.) wird insbesondere anschaulich erläutert, wie der Prozess der sich hieraus mitunter ergebenden Umsatzsteuererstattungsansprüche gestaltet werden kann.
Wir wünschen Ihnen eine instruktive Lektüre.
Daniela Etterer
Daniela Etterer MHMM | Tsambikakis & Partner
Rechtsanwälte mbB
Dirk Webel
Dr. Dirk Webel | BUSSE & MIESSEN
Rechtsanwälte Partnerschaft mbB