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Geleitwort der Redaktion zu Heft 2 | 2023



Liebe Leserinnen und Leser,

gerne würden wir die aktuelle Ausgabe mit einem positiver konnotierten Titelthema eröffnen – dies entspräche jedoch nicht den Zeichen der Zeit: Für nicht wenige Krankenhäuser stellt sich akut oder zumindest perspektivisch die Frage, wie auf teils erhebliche Liquiditätseinschränkungen zu reagieren ist. In unserem Titelbeitrag wird Ihnen dazu zunächst der Weg des Schutzschirmverfahrens aufgezeigt, das unter Einhaltung der dort genannten Fristen zahlreiche Vorteile gerade für Krankenhäuser bieten kann, wie Ihnen der Autor (Knipper, S. 37 ff.) praxisnah im ersten Teil unseres Titelbeitrages darzustellen vermag. Im zweiten Teil unseres Titelbeitrages gewährt der Autor (Dehne, S. 40 f.) einen instruktiven Einblick in das Reformkonzept der Regierungskommission und die Auswirkung der ebenda enthaltenen Maßnahmen für die vor allem wirtschaftliche Situation der Krankenhäuser, bereits flankiert mit Vorschlägen zur weiteren Operationalisierung.

In Ansehung der gravierenden finanziellen Situation mag die Frage des ökologisch nachhaltigen Wirtschaftens für viele Krankenhäuser kaum realisierbar erscheinen. Die ökologische Nachhaltigkeit im Krankenhaussektor bewegt sich zwischen ökonomischen Zwängen und ökologischer Verantwortlichkeit, wie unser Autor im ersten Teil des Beitrages (Prütting, S. 42 ff.) veranschaulicht. Besonders hervorzuheben sind die ersten „Konsequenzüberlegungen für den Krankenhaussektor“. Welche Folgerungen dazu im Hinblick auf das bestehende Finanzierungssystem des stationären Sektors gezogen werden könnten, können Sie dem zweiten Teil des Beitrages (S. 45 ff.) entnehmen.

Auch immer aktuelle Rechtsthemen, wie korruptionsstrafrechtliche Risiken, sowie die aktuelle nationale und europäische Gesetzgebung beschäftigen die Krankenhauswelt fortwährend. Die Autoren geben einen Überblick zur Entwicklung der Straftatbestände von §§ 299a, 299b StGB und beleuchten ausgewählte Fallbeispiele aus der Praxis (Timm/Wallhäuser, S. 47 ff.). Zum 01.01.2023 ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in Kraft getreten. Unser Autor geht auf die Einzelheiten der gesetzlichen Anforderungen ein und gibt wertvolle Tipps zur Umsetzung (Brill, S. 50 f.). Ende 2022 wurden auf EU-Ebene die NIS-2-Richtlinie und die Resilienz-Richtlinie erlassen, welche die Sicherheit kritischer Infrastrukturen weiter konkretisieren. Der Autor setzt sich mit der Umsetzung der europäischen Regelungen in deutsches Recht über ein Kritis-Dachgesetz auseinander (Dittrich, S. 52 f.).

In dem Beitrag zur „Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden“ erläutert Ihnen der Autor (Bohmeier, S. 54 f.) die Anforderungen, die Sie auch nach der zwischenzeitlich geänderten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im stationären Bereich zur Herstellung einer Abrechnungsfähigkeit erbringen müssen, flankiert von der in diesem Kontext zumeist einhergehenden Problematik der Aufklärung und Einwilligung als Vergütungsvoraussetzung.

Am 26.04.2022 hat das Bundessozialgericht (Az.: B 1 KR 15/21 R) eine wichtige Entscheidung getroffen und u. a. festgestellt, dass ein Krankenhaus für die im Versorgungsauftrag ausgewiesenen Bereiche wie Fachabteilungen, Zentren etc. die räumliche, apparative und personelle Ausstattung zur Erbringung der wesentlichen Leistungen selbst vorzuhalten habe (s. im Einzelnen Wehage, S. 56 f.).

In einer hochaktuellen Entscheidung hat sich das LG Duisburg zur Streitfrage, ob Privatkrankenanstalten an die GOÄ gebunden sind, mit einer ausführlichen Begründung positioniert. Unsere Autorinnen (Rütz/Büscher, S. 58 f.) erläutern die Entscheidung und ordnen sie auch in den Gesamtkontext der bislang zu dieser Streitfrage im weiteren Sinne ergangenen Rechtsprechung ein.

Schließlich hat das Bundesministerium für Finanzen mit Schreiben vom 13.12.2022 angeordnet, dass die Abgabe von Medikamenten in der ambulanten ärztlichen Heilbehandlung unter bestimmten Voraussetzungen umsatzbefreit ist, was für Krankenhäuser erhebliche Auswirkungen haben dürfte. Unsere Autoren geben praktische Handlungsempfehlungen, wie Krankenhäuser dieser geänderten Rechtslage Rechnung tragen können (Bieler/Schmidbauer/Schneider, S. 60 ff.).  

Wir wünschen Ihnen eine instruktive Lektüre.

Ihre

Daniela Etterer MHMM | Tsambikakis & Partner Rechtsanwälte mbB

Ihr

Dirk Webel Dr. Dirk Webel | BUSSE & MIESSEN Rechtsanwälte Partnerschaft mbB