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Geleitwort der Redaktion zu Heft 1 | 2026

Daniela Etterer
Dirk Webel

Liebe Leserinnen und Leser,

die Krankenhausreform ist und bleibt mit allen seinen Facetten das dominierende Thema der Branche. Die Autoren unseres Titelbeitrags zeigen in gewohnt prägnanter und instruktiver Weise die Herausforderungen auf und zugleich, welche Maßnahmen den Prozess begleiten, sei es das Krankenhausreformanpassungsgesetz als erstes „Reparaturgesetz“ oder auch die Reform der Notfallversorgung und -strukturen. Letztlich, so fassen es die Autoren zusammen, werden die Handlungsspielräume und die Innovationskraft der Akteure vor Ort über den Erfolg der Reform entscheiden (Roeder et al., S. 5 ff.). Denjenigen, die im Zuge dessen auch über die Nutzung des Transformationsfonds für Konsolidierungsmaßnahmen zur Umsetzung des KHVVG nachdenken, sei die Lektüre der zahlreichen „Tipps für Entscheider“ (Krämer/Timm, S. 11 ff.) empfohlen.

Parallel dazu sind weiterhin zahlreiche Eilverfahren gegen die Krankenhausplanung in NRW bei den zuständigen Verwaltungsgerichten anhängig. Das OVG NRW hat in diesem Rahmen einige wegweisende Weichen gestellt (zum Ganzen Wallhäuser, S. 9 f.). 

Der 12. Senat des BSG hat derweil mit seiner Entscheidung von 13.11.2025 reflexartig zu der Frage geführt, ob Kooperationen zwischen den Sektoren weiterhin möglich sein können. Inwiefern Gestaltungspielräume über „Hybridverträge“ als Lösung dienen könnten, wird Ihnen in dem entsprechenden Beitrag von Schneider (S. 14 f.) präsentiert. Auch der erste Teil unserer Serie „Überschreitung der Sektorengrenze zur stationären Versorgung durch ambulante Leistungserbringer“ befasst sich im Angesicht der Ambulantisierung sowie der bundesweiten Krankenhausreform mit Gestaltungsspielräumen, die im Zusammenwirken der Sektoren stetig relevanter werden (Dost/Schmidbauer-Rahe, S. 16 f.). 

Die fortschreitende Digitalisierung im Gesundheitswesen gerät dabei aktuell fast schon in den Hintergrund. Mit unserem Beitrag zur Entscheidung des EuGH zu grenzüberschreitenden Gesundheitsdienstleistungen wollen wir den Blick darauf lenken, wie rechtssicher und differenziert vertragliche Gestaltungen von telemedizinischen Kooperationen mit ausländischen Anbietern erfolgen können (Scholz, S. 24 f.).

Im laufenden Klinikbetrieb sind verbale Verständigungsschwierigkeiten ebenso alltäglich wie haftungsrelevant. Dort müssen Lösungsmöglichkeiten gefunden werden, etwa durch die Hinzuziehung eines „Berufsdolmetschers“ oder eines „sonstigen Sprachmittlers“ (s. eingehend Kuß, S. 18 f.). Die elektronische Patientenakte ist seit Oktober 2025 durch die Leistungserbringer verpflichtend zu nutzen. Daraus ergeben sich ebenfalls vielerlei alltägliche Fragestellungen, aber auch Möglichkeiten, etwa Patientenverfügungen zu hinterlegen (s. dazu Szuszies, S. 20 f.).

Einen instruktiven Einblick in die Folgen der „Triage II“-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bietet Kubiciel (S. 22 f.), der klarstellt, dass dieser zweite Akt nicht der letzte gewesen sein wird.

Bei alledem wird der Gedanke, sich mit der Frage der Handlungsfähigkeit in Krisen- und Verteidigungslagen beschäftigen zu müssen (s. dazu den Beitrag von Langner/Jöris, S. 26 ff.), aber doch letztlich die Bedeutung der mitunter recht hitzig geführten Diskussionen relativieren müssen. Ein Hin zu mehr Miteinander dürfte nicht nur den Akteuren im Gesundheitswesen guttun. 

In diesem Sinne bleiben wir hoffnungsvoll und wünschen Ihnen und uns allen ein gesundes und friedvolles 2026! 

Daniela Etterer
Daniela Etterer MHMM | Kanzlei Etterer

Dirk Webel
Dr. Dirk Webel, LL.M. oec. | BUSSE & MIESSEN Rechtsanwälte Partnerschaft mbB