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Geleitwort der Redaktion zu Heft 2 | 2025


Liebe Leserinnen und Leser,

schon im letzten Heft haben wir uns ausführlich mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) befasst. Nun ist es da und nicht alles, was dieses Gesetz mit sich bringt, wird allen Beteiligten gefallen. Ein negativer Bescheid über die Nichtzuweisung einer Leistungsgruppe kann für das betroffene Krankenhaus bedrohliche Ausmaße haben. Zeit und Grund genug, sich mit den Klagemöglichkeiten – insbesondere dem Eilrechtsschutz – auseinanderzusetzen (Andreoli/Wermter, S. 41 ff.). Der Titelbeitrag liefert einen strukturierten Überblick über Reichweite und Voraussetzung der verschiedenen Rechtsmittel. Damit hilft er den Krankenhäusern auf dem Weg zu mehr Rechtssicherheit im Umgang mit der Reform.

In unserer Reihe zur Ambulantisierung geht es dieses Mal um die tagesstationäre Behandlung (Dost, S. 46 f.). Der Beitrag zeigt auf, dass die Regelung in § 115e SGB V wohl nicht das Potenzial hat, in der Praxis eine große Bedeutung zu erlangen. Die zunehmende Ausweitung ambulanter Behandlungen auf Grundlage des AOP-Vertrags steht der tagesstationären Behandlung entgegen.

Ein Thema von zunehmender Bedeutung sind die Rechtsfragen über das Schicksal von Patientenakten bei Schließung, Zusammenschluss oder Insolvenz des Krankenhauses (Jorzig, S. 48 f.). Die Konzentration im Krankenhausmarkt schreitet voran. Neben den zahlreichen zu klärenden Rechtsfragen bei Schließung, Fusion oder Insolvenz geraten eher praktische Fragen manchmal in den Hintergrund. Dabei gebieten schon allein die datenschutzrechtlichen Anforderungen an den Umgang mit Patientenakten besondere Aufmerksamkeit. Im Beitrag über fehlende Rechtsschutzmöglichkeiten für Krankenhäuser nach der Prüfung durch den Medizinischen Dienst (Clausen, S. 50 f.) wird anhand einer aktuellen Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen ein nicht zufriedenstellender Zwischenzustand skizziert, wenn der Medizinische Dienst (MD) bei seiner Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass das Krankenhaus einzelne oder gar mehrere Qualitätsanforderungen nicht erfüllt hat. Der Beitrag belegt, dass die Krankenhäuser der Entscheidung des MD nahezu machtlos gegenüberstehen.

Auch „Göttern in Weiß“ unterlaufen Fehler. In Teil 1 unserer neuen Reihe geht es daher darum, wie Prävention solche Fehler vermeiden kann (Dominik, S. 52 ff.). Der Beitrag bestätigt, wie wichtig ein wirksames Risiko- und Compliance-Management ist, um Fehler bestmöglich zu vermeiden. In eine ähnliche Richtung geht der Beitrag zu Diagnosefehlern (Riesenbeck, S. 54 ff.). Er befasst sich mit der Schwierigkeit der Diagnosestellung, weil jeder Patient aufgrund individueller Unterschiede des menschlichen Organismus die Anzeichen derselben Krankheit in unterschiedlichen Ausprägungen zeigt, und auch Ärzte bei der Diagnosefindung u. U. durch sog. Bias beeinflusst sein können. Der Beitrag zeigt, dass es durchaus Strategien zur Vermeidung von Diagnosefehlern gibt und wo diese ansetzen.

Eine aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist die Grundlage für den Beitrag über die Möglichkeiten und Grenzen der Zulässigkeit von ambulanter Zwangsbehandlung (Gehring, S. 58 f.) Der Autor erläutert in Abgrenzung zur Zwangsbehandlung bei stationärer Behandlung, was nunmehr auch ambulant rechtlich zulässig ist.

Personalmangel macht erfinderisch. In der Pflege sind daher Ein-Personen-Gesellschaften auf dem Vormarsch. Die damit einhergehenden sozialversicherungsrechtlichen Risiken sind von hoher wirtschaftlicher Bedeutung für die Krankenhäuser (Langner/Jöris, S. 60 ff.). Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs führt hingegen zu mehr Klarheit bei der umsatzsteuerlichen Organschaft (Jagau/Lewejohann, S. 63 f.). Von Zahlungsverweigerung der Krankenkassen nach EBM-Maßnahmen (Bohmeier, S. 65 ff.) handelt der letzte Beitrag dieses Hefts. Er behandelt ein mitunter fragwürdiges Vorgehen auf Seiten der Kostenträger.

Zum Schluss eine Bemerkung in eigener Sache: In der Redaktion von Der Krankenhaus-JUSTITIAR gab es Veränderung. Und so freue ich mich, dass ich seit Jahresbeginn das Redaktionsteam verstärken darf.

Volker Ettwig

Volker Ettwig, Tsambikakis & Partner Rechtsanwälte mbB