Liebe Leserinnen und Leser,
der medizinische Fortschritt lässt es zunehmend zu, dass für früher stationäre Behandlungen heute ambulante Alternativen möglich sind. Dies gilt auch für das Thema Heiminfusion, mit dem es chronisch Kranken erspart werden kann, sich für die regelmäßig erforderlichen Infusionen in ein Krankenhaus zu begeben. Leider hält die rechtliche Entwicklung nicht immer mit dem Fortschritt der Medizin Schritt. Unser besonderer Dank gilt daher dem Autor unseres Titelbeitrages Prof. Jens Prütting, der die rechtlichen Probleme erläutert und mögliche Lösungen diskutiert (Prütting, S. 101 ff.).
Im dritten Teil unserer Serie zu „Krankenhauskooperationen“ bringt Ihnen der Autor die rechtlichen Anforderungen u. a. aus Sozial-, Berufs-, Arbeits- und Datenschutzrecht näher und zeigt effektive Möglichkeiten der Prävention auf (Friedrich, S. 105 f.).
KI ist heute in vielen Bereichen des Alltags und der Wirtschaft präsent, auch im Gesundheitswesen. Der Beitrag „die Rolle von KI in der Patientenversorgung“ beschäftigt sich mit einigen der bereits gängigen Lösungen und Assistenzsysteme und wirft einen Blick auf die Nutzenpotenziale generativer KI im Krankenhaus (Aumüller/Reinhardt, S. 107 ff.).
Nach dem Krankenhaus Rating Report 2024 erwarten 70 Prozent der Kliniken für 2024 ein negatives Ergebnis, für das kommende Jahr sind es sogar 80 Prozent. Die Anzahl von Insolvenzen von Krankenhäusern steigt. Wir empfehlen deshalb die Ausführungen zum Schutzschirmverfahren als mögliche Alternative, die erläutern, wann und warum es sich lohnt, das Schutzschirmverfahren zu wählen, den praktischen Ablauf sowie die Risiken für Geschäftsleitungen darstellen und aufzeigen, wie diese vermieden werden können (Brix/Riedel, S. 111 ff.).
Das Verhältnis zwischen den Rechten des Beschuldigten und dem Vertraulichkeitsgebot zum Schutz des Hinweisgebers ist relevant, wenn sich ein erfolgter Hinweis als unrichtig herausstellt und zu klären ist, inwiefern die beschuldigte Person über die erfolgte Untersuchung und insbesondere die Person des Hinweisgebers zu informieren ist. Die Autorin zeigt auf, dass dies häufig eine Frage des Einzelfalls ist. Sie rät, in Zweifelsfällen dem Schutz des Hinweisgebers angemessen Rechnung zu tragen (Andreoli, S. 114 ff.).
Ein weiterer Beitrag weist auf die Verschärfungen durch die Lieferkettensorgfaltspflichten-Richtlinie der EU für Krankenhäuser hin und empfiehlt aufgrund der gravierenden Verschärfungen und Konsequenzen, sich frühzeitig mit den Verpflichtungen der Richtlinie vertraut zu machen (Brill, S. 117 f.).
Darüber hinaus erwarten Sie in dieser Ausgabe ein Beitrag zur BFH-Rechtsprechung zum Zweckbetrieb Krankenhaus (Lewejohann/Schneider, S. 121 f.), zur Folgeentscheidung des BGH zur Entgeltbindung von Privatkrankenanstalten an die GOÄ (Rütz/Büscher, S. 123 f.), zu den Erfolgsfaktoren für die Zusammenarbeit von Kliniken und Banken in Krisenzeiten (Meier/Leciejewski, S. 125 ff.) und nicht zuletzt zu den insbesondere arbeitsrechtlichen Konsequenzen, wenn ab 2025 ungelernte Pflegekräfte auf bettenführenden Stationen nicht mehr über das Pflegebudget gegenfinanziert werden dürfen (Langner/Jöris, S. 119 f.)
Zum Schluss ein Wort in eigener Sache: 12 Jahre nach dem Ersterscheinen unserer Zeitschrift begrüßen Verlag und Herausgeber, auch im Rahmen einer frühzeitigen Nachfolgeplanung, Herrn Rechtsanwalt Johannes Jaklin als weiteren Herausgeber. Herr Jaklin ist Fachanwalt für Medizinrecht in der Schadenabteilung der Ecclesia Gruppe und spezialisiert auf Arzthaftungsrecht, ferner ist er als Prokurist bei der hevianna Versicherungsdienst GmbH tätig und dort mitverantwortlich für den Versicherungsschutz für Hebammen. Mit seiner großen Expertise wird er uns in Zukunft bei der weiteren Entwicklung unserer Zeitschrift unterstützen. Herzlich Willkommen!
Matthias Wallhäuser
PPP Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Franz-Michael Petry
Ecclesia Versicherungsdienst GmbH