© Gennadiy Poznyakov
von Giannina Andreoli und Prof. Dr. Hendrik Schneider
Das Belegarztwesen spielt eine bedeutende Rolle an der Schnittstelle zwischen ambulanter und stationärer Versorgung. Mit der Einführung des KHVVG hat der Gesetzgeber den rechtlichen Rahmen für den Einsatz von Belegärzten neu gefasst und dabei für Rechtsunsicherheit gesorgt.
In Ausgabe 3 | 2025 KH-J wurde das Thema Kooperationsverträge zwischen Krankenhäusern und Vertragsärzten nach dem KHVVG beleuchtet (vgl. Andreoli/Wermter, KH-J 3/2025, S. 77 ff.). Eine (weitere) Möglichkeit, intersektorale Kooperationen zu schließen, ist das Belegarztmodel. § 135e SGB V regelt im Rahmen der Mindestanforderungen für die Leistungsgruppen, inwiefern Belegärzte zur Erfüllung der Mindestvoraussetzungen herangezogen werden können. Gemäß § 135e Abs. 4 Nr. 7 lit. d) SGB V kann an Stelle eines Facharztes auch ein Belegarzt vorgehalten werden. Die in § 135e Abs. 4 Nr. 7 lit. a) bis c) SGB V festgelegten Qualitätskriterien für Fachärzte sollen für Belegärzte entsprechend gelten.
In älteren Entwürfen des § 135e SGB V wurden die Belegärzte nur in 4 der 65 Leistungsgruppen vorgesehen. Gegen diese Einschränkung wehrte sich der Bundesverband der Belegärzte (BdB) erfolgreich. Durch Korrektur des ursprünglichen § 135e Abs. 4 Nr. 7 SGB V können Belegärzte nunmehr in allen Leistungsgruppen eingesetzt werden.
Zu den Kriterien aus § 135e Abs. 4 Nr. 7 lit. a) bis c) SGB V, die für Belegärzte entsprechend gelten sollen, gehören insbesondere das Vollzeitäquivalent von 40 Wochenstunden und die Verfügbarkeit in Rufbereitschaft. Zudem ist vorgesehen, dass der Belegarzt vom Krankenhaus „vorgehalten“ wird, das heißt als Ressource ständig verfügbar ist. Hierauf stützt sich sodann die Vorhaltepauschale, durch die Kosten für bereitgehaltene Strukturen kompensiert werden sollen. Dies wirft ungelöste Fragen der Vereinbarkeit des Belegarztes mit seiner Tätigkeit in der Niederlassung und der Vergütung auf, die die Attraktivität dieses Modells in der Praxis schwächen werden. Denn eine Vergütung des Belegarztes durch das Krankenhaus ist diesem Modell ebenso systemfremd (§ 121 Abs. 2 SGB V) wie die Eingliederung in den Krankenhausbetrieb mit entsprechend umfänglicher zeitlicher Einbindung. Ob für die entsprechenden Rechtsfragen Lösungen gefunden werden, ist derzeit zweifelhaft. Der Vergütung der im Rahmen der Erfüllung des § 135e SGB V erbrachten Leistungen durch das Krankenhaus steht die Problematik der „Scheinselbständigkeit“ gegenüber. Außerdem muss durch eine klare Trennung von im Rahmen der Leistungsvorhaltung und der belegärztlichen Tätigkeit erbrachten Leistungen der Gefahr des Einwands der Doppelvergütung gegengesteuert werden. Schließlich stellt sich die Frage, ob und wie der Belegarzt seinen vertragsärztlichen Pflichten nachkommen kann, wenn er für das Krankenhaus 40 Stunden „verfügbar“ ist. Soll § 135e Abs. 4 Nr. 7 lit. d) SGB V nicht leerlaufen, müsste der Begriff der Verfügbarkeit eher als organisatorische Sicherstellung statt als physische Präsenz interpretiert werden oder es bedarf zumindest der Verteilung auf mehrere Schultern, wie dies teilweise bereits bei Beleghebammen zur Sicherstellung der Geburtshilfe etabliert ist.
Derzeit wird geprüft, ob § 135e SGB V einer erneuten Änderung bedarf. Der Stellungnahme „Sicherung und strukturelle Weiterentwicklung des Belegarztwesens“ der Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung entspringt der Vorschlag, neben dem Vollzeitäquivalent von 40 Wochenstunden auch eine volle vertragsärztliche Zulassung zu berücksichtigen. Ferner wird eine Klarstellung vorgeschlagen, welche die sachliche Ausstattung nicht nur am Krankenhaus, sondern auch in der belegärztlichen Praxis vorgehalten werden kann.
Die aktuellen Vorgaben nach § 135e SGB V laufen Gefahr, das Belegarztwesen in seiner bisherigen Form erheblich einzuschränken oder zu modifizieren. Statt zur Sicherung der Versorgungsqualität beizutragen, könnten sie den Rückzug vieler Belegärzte aus dem stationären Bereich bewirken. Um die intersektorale Funktion des Belegarztes zu erhalten, ist eine gesetzliche Nachjustierung geboten.
Rechtsanwältin Giannina Andreoli LLM (Medizinrecht)
Rechtsanwalt Prof. Dr. Hendrik Schneider
Kanzlei für Wirtschafts- und Medizinstrafrecht
Taunusstraße 7, 65183 Wiesbaden